Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

BMFWidVertrAnO 2017

§ 1 Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202017/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund,
4.
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und
5.
dem Bundesverwaltungsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202017/1#abs-2 (2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202017/1#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

§ 2